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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit

Stand: 01.03.2024

 

Die AGB’s dienen als Vertragsgrundlage für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit und ist die Voraussetzung für ein gutes Arbeitsergebnis. Sie dienen den Interessen des Auftraggebers und Auftragnehmers.

 

Die Agentur ist der Diversität unserer Gesellschaft bewusst und begrüßen Sie in jeder Hinsicht. Um den Lesefluss für Sie jedoch so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir uns in unseren Texten auf eine Geschlechterform beschränkt. Wir hoffen, dass wir damit auf euer Verständnis stoßen! 

 

 

Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach §126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax, WhatsApp; Papier).

 

 

1. Geltungsbereich

(1.1.) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen MP Print- & Webdesign, Inhaberin Marion Petersen (nachfolgend als „Agentur" bezeichnet) und ihren Auftraggebern.

(1.2.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(1.3.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 

(1.4.) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die schriftliche Niederlegung.

(1.5.) Sollte der Auftraggeber auf die schriftliche Zustimmung verzichteten, übernimmt die Agentur kein Gewähr bei Missverständnissen und den daraus entstehenden Fehlern.

 

 

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(2.1.) Gegenstand der AGB sind Dienstleistungsverträge einer Full-Service Werbeagentur. Hierzu gehören die Konzeption von Logos, Slogans, Printmedien, Werbekampagnen, Internetauftritten und weiteren werbebezogenen Erzeugnissen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
(2.2.) Die Angebote der Agentur erfolgen unverbindlich und bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2.3.) Der Vertrag mit der Agentur und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftraggeber das von der Agentur unterbreitete Angebot in Textform bestätigt. Nachträgliche Änderungen von Verträgen müssen durch den Agentur und Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

 

 

3. Auftragsabwicklung / Ablauf
(3.1.) Nach einem ersten Briefing durch den Auftraggeber, in dem alle Rahmenbedingungen des Auftrages erläutert werden, erstellt die Agentur ein detailliert unterbreiteten Angebot (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

(3.2.) Angebote der Agentur an den Auftraggeber müssen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt durch den Auftraggeber angenommen werden. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. 

(3.3.) Wenn eine Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber erteilt wurde, die Durchführung aber durch den Auftraggeber, wegen u.a. nicht gelieferten benötigten Daten verzögert wird, behält sich die Agentur vor nach einer Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Auftragserteilung, das Angebot zu prüfen und die Preise für Wareneinkauf & Produktion nach den aktuellen Preislisten anzupassen.

(3.4.) Entwurfsauswahl sowie Korrekturen müssen durch den Auftraggeber in schriftlicher Form an die Agentur geschickt werden.

(3.5.) Nach Fertigstellung des Projekts wird die Endversion dem Auftraggeber zugeschickt und muss von ihm schriftlich zur Produktion freigegeben werden. Für Fehler, die erst nach der Produktion bemängelt werden, ist die Agentur nicht haftbar, wenn sie in der freigegebenen Endversion bereits vorhanden waren. Das bezieht sich auch auf Rechtschreibfehler.

 

 

4. Produktionsüberwachung

(4.1.) Die Produktion wird von der Agentur nur nach einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung direkt vor Ort überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

(4.2.) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck

(4.3.) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 

 

 

5. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(5.1.) Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten, Zugänge, Informationen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist die Agentur von der Leistungspflicht befreit. 

(5.2.) Sollten notwendige Daten nach Ablauf von 4 Wochen nach Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber geliefert werden, behält sich die Agentur vor, die angebotenen Produktionspreise zu prüfen und ggf anzupassen. Auch die abgesprochenen Lieferfristen verschieben sich je nach Länge der Verzögerung durch den Auftraggeber.

(5.3.) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.
(5.4.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, die für die Leistungserbringung der Agentur relevant sein können und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Agentur unbekannt sind. Dies gilt insbesondere, wenn bekannt wird, dass die Werbemaßnahmen von der Agentur oder beauftragten Dritten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung von Rechten Dritter einzustellen sind oder geändert werden müssen.

 

 

6. Leistungspflicht der Agentur

(6.1.) Die Agentur verpflichtet sich den Auftraggeber über die gestalterischen Möglichkeiten und die Umsetzung Ihrer Projekte umfassend zu beraten und die angebotenen Leistungen nach bestem Gewissen und im Sinne des Auftraggebers umzusetzen 

(6.2.) Abgesprochene Fristen müssen von der Agentur eingehalten werden. 

(6.3.) Bei unerwarteten Verzögerung durch die Agentur wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert und eine passende Lösung angeboten.

(6.4.) Die Agentur erstellt nur individuell auf den Auftraggeber angepasste Designs und bedient sich nicht andere Layouts oder kopiert bestehende Layouts. 

(6.4.) Käuflich erwerbbare Designs von Plattformen werden nur auf Wunsch und in Absprache mit dem Auftraggeber und deren rechtmäßigen Erwerb verwendet und an den Auftraggeber angepasst.

 

 

7. Hosting

(7.1.) Die Agentur ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet und bietet keine eigene Hosting-Plattform an.

(7.2.) Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Hostingpakets für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich

(7.3.) Die Agentur übernimmt niemals die Systemverantwortung und ist nicht für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich.

(7.4.) Nach schriftlicher Vereinbarung übernimmt die Agentur die Einrichtung eines vom Auftraggeber ausgewähltem Hostingpakets. Dieses wird direkt auf die Daten des Auftraggebers eingerichtet und die Agentur tritt bereits bei Vertragsschluss und Einrichtung sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab und übernimmt keine Haftung für diesen Vertrag.

 

 

8. Termine und Lieferfristen

(8.1.) Fristen und Terminabsprachen sind im Vertrag schriftlich festzuhalten. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
(8.2.) Sofern die Agentur einen vereinbarten Termin oder eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat sie dies dem Auftraggeber schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

9. Leistungen Dritter

(9.1.) Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen und im eigenen Namen damit zu beauftragen.

(9.2.) Aufträge an Produzenten erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es sei denn es ist mit dem Auftraggeber vorher anders abgesprochen und schriftlich festgehalten worden

(9.3.) Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dieses mit dem Auftraggeber besprochen hat und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

(9.4.) Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Dritten stets unterbrechungs-, störungs-, fehlerfrei und gesetzeskonform sind. Die Agentur trifft keine Überwachungspflicht.

(9.5.) Für Arbeiten, die üblicherweise von der Agentur an Dritte vergeben werden, wie Produktion- und Druckarbeiten, haftet die Agentur nicht, auch bei Verrechnung der Agentur mit dem Auftraggeber.

 

 

10. Verzug / Lieferbedingungen

(10.1.)Lieferungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab der Agentur. Die Haftung geht ab Lieferung durch die Agentur auf den Auftraggeber über. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden bei verspäteter postalischer Zustellung. 

(10.2.) Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 5 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch die Agentur nicht mehr gewährleistet werden. 

(10.3.) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist übernimmt die Agentur keine Haftung für Umstände, die die Agentur nicht verschuldet hat, dies gilt besonders in Fällen von höherer Gewalt (z.B.Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei beauftragten Leistungserbringern), auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Diese Umstände berechtigen die Agentur, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

(10.4.) Unverschuldete Schwierigkeiten bei Lieferverzug entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht der bisher erbrachten Leistungen.

(10.5.) Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages unmöglich machen, ist die Agentur berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.

 

 

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte

(11.1.) Der Auftraggeber erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. 
(11.2.) Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.
(11.3.) Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an von ihm abgelehnten, abgebrochene oder nicht ausgeführten Konzepte, Ideen, Entwürfe etc. Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

(11.4.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die die Agentur nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

(11.5.) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Bilder, Originalillustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag angegebenen Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht, kann aber nach Zahlung der festgelegten Vergütung durch die Agentur an den Auftraggeber herausgegeben werden. 

(11.6.) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

(11.7.) Ein Nutzungsrecht für erstellte Designs wird nach Zahlung der festgelegten Vergütung eingeräumt. 

(11.8.) Für die Rechte der Vervielfältigung sowie für alle formalrechtlichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. 

(11.9.) Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.

(11.10.) Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert.

(11.11.)Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. 

(11.12.)Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. 

(11.13.) Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.

(11.14.) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachung bei der Agentur.

(11.15.) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.

 

 

12. Kennzeichnung / Referenzen

(12.1.) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und auf ihrer Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Auftraggebers zu verwenden. Die Eigenwerbung kann vertraglich zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

(12.2.) Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung nutzen, wobei Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden müssen.

 

 

13. Gewährleistung & Haftungsbeschränkung

(13.1.) Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet die Agentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen

(13.2.) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.

(13.3.) Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

(13.4.) Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

(13.5.) Beanstandungen der Agentur-Leistungen müssen innerhalb einer Woche gerechnet ab Absendedatum bei der Agentur schriftlich erfolgen. Es kann Minderung oder Nachbesserung, jedoch nicht Wandlung oder Schadensersatz geltend gemacht werden.

(13.6.) Druckfertige Vorlagen und Korrekturabzüge müssen beim Auftraggeber unverzüglich geprüft und korrigiert werden und mit seiner Bestätigung versehen an die Agentur zurückgesendet werden. Eine Haftung für dennoch vorliegende Satz- und Druckfehler übernimmt die Agentur nicht. 

(13.7.) Es kann in allen Herstellungsverfahren bei farbigen Reproduktionen zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen, die nicht beanstandet werden können, wenn sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen und dem Endprodukt.
(13.8.) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Agentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Die Agentur ist von der Haftung freigestellt, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

(13.9.) Die Aufbewahrung der Druckdaten erstellter Projekte sowie die Programmierung fertiger Websites erfolgt ohne Gewähr. 

 

 

14. Haftungsbeschränkung

(14.1.) Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur, soweit der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht. Vertragswesentlich sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Sofern die Agentur wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, das heißt auf den Schaden, den die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.(12.1.) 

(14.2.) Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). 

(14.3.) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(14.4.) Der Auftraggeber stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen auf Grund der von der Agentur erarbeiteten und/oder durchgeführten Maßnahmen und/oder vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellter Inhalte geltend machen. Der Auftraggeber übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, rechtliche Bedenken bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen nach deren bekannt werden unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber zu melden. Sofern eine rechtliche Überprüfung der durchzuführenden Maßnahmen durch eine sachkundige Person (Rechtsanwalt) oder eine Institution erforderlich werden, trägt der Auftraggeber in Absprache mit der Agentur hierfür die Kosten.
(14.5.) Die Agentur haftet in keinem Fall wegen in den Werbemaßnahmen oder -kampagnen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

(14.6.) Für den rechtlichen Bestand aller vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen- und Warenbezeichnungen, haftet der Auftraggeber. 

(14.7.) Die Agentur wird den Auftraggeber auf von ihr erkannte rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinweisen. Eine Verpflichtung der Agentur hierzu besteht jedoch nicht; eine rechtliche Prüfung der Gestaltung oder der Inhalte von Werbemaßnahmen ist nicht Bestandteil unserer Angebote. Schadensersatzansprüche beim Unterlassen solcher Hinweise bestehen nicht.

(14.8.) Die Agentur stellt dem Auftraggeber von allen Produktionen und Veröffentlichungen oder sonstigen drucktechnischen Gestaltungen vorab Korrekturabzüge oder Entwürfe zur Verfügung, die vom Auftraggeber Korrektur gelesen und freigegeben werden müssen. Für danach gleichwohl verbleibende Fehler besteht keine Haftung der Agentur. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er die Agentur von der Haftung frei.

(14.9.) Beauftragt der Auftraggeber direkt einen Vervielfältigungsbetrieb, der für seine Vervielfältigungsarbeit Druckunterlagen benötigt, die von der Agentur gestaltet und produziert wurden, ist die Agentur von jeglicher Haftung gegenüber Mängelrügen an dem fertigen Vervielfältigungsobjekt frei.

(14.10.) Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer bzw. deren Versäumnisse. Dies gilt insbesondere bei zugesagten Liefer-, Verteil- oder sonstigen Terminen, die von beauftragten Leistungserbringern eingehalten werden müssen. Ebenfalls besteht keine Haftung der Agentur für Papierqualität, Farbe, und Beschaffenheit des durch den beauftragten Leistungserbringer verwendeten Papiers, das je nach Lieferant variieren und von der Agentur nicht beeinflusst werden kann.

(14.11.) Die Agentur haftet nicht für Datenverluste nach Abnahme der vereinbarten Arbeiten.

(14.12.) Zusendungen und Rücksendungen der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
(14.13.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine etwaige Haftung der Agentur wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung für die Agentur ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

 

 

15. Preise

(15.1.) Alle Preise verstehen sich nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ohne Auszeichnung der gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

(15.2.) Preisangebote werden erst mit Abschluss des Vertrages verbindlich. 

(15.3.) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungen mehr als ein Monat liegen und sich inzwischen feststellbare Kostensteigerungen beim Wareneinkauf oder in der Produktion entwickelt haben, behält sich die Agentur vor, die Angebotspreise entsprechend zu erhöhen. 

(15.4.) In Fällen der Werbemittlung werden die Preise der jeweils gültigen Preislisten der Werbemedien automatisch Vertragsgegenstand. 

 

 

16. Zusatzleistungen

(16.1.) Die Erstellung weiterer nicht im Angebot enthaltenen Entwürfe oder zusätzlich durchgeführte Korrekturen, die weit über die angebotene Stunden gehen, werden nach Zeitaufwand berechnet. Ist kein Preis vereinbart, gilt der aktuelle Stundensatz.

(16.2.) Alle Zusatzleistungen werden vorab mit dem Auftraggeber abgesprochen.

 

 

17. Kosten und Zahlungsfristen

(17.1.) Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung richtet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

(17.2.) Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der Agentur abgerechnet. 
(17.3.) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Zugang der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend.

(17.4.) Rechnungen der Agentur können auch elektronisch übermittelt werden.

(17.5.) Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Vermittlungspauschale von bis zu15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
(17.6.) Kosten für Dienstleistungen Dritter muss die Agentur nicht vorauszahlen. Betragen die Kosten der Leistungen Dritter mehr als 100 €, müssen diese vorab durch den Auftraggeber an die Agentur gezahlt werden, bevor die Produktion beginnt. Die Agentur ist erst nach Zahlungseingang verpflichtet, den Versand in Auftrag zu geben.
(17.7.) Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber in zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistung.

(17.8.) Wenn keine gesonderte Zahlungsbedingung vereinbart wurde, sind die Honorare bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar.

(17.9.) Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teils fällig.
(17.10.) Fahrtkosten, Kosten für gekaufte Medien wie Bilder, Videos oder Werbemittel sind im Angebot nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

(17.11.) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

(17.12.) Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum der Agentur. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

 

 

18. Abwicklung / Abschluss Auftrag

(18.1.) Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses hat die Agentur dem Auftraggeber sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie etwa Fotos, Filme, etc. zurückzugeben. Bei offenen Rechnungen hat die Agentur Zurückbehaltungsrecht. 

(18.2.) Erstellte Druckdaten bleiben in Obhut der Agentur und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei es ist mit der Agentur abgesprochen und schriftlich niedergelegt.

(18.3.) Bei Erstellung von Websites werden nach Beendigung des Auftrags alle erstellten Zugänge durch die Agentur an die Auftraggeber übergeben. Die Agentur behält sich vor diese Zugangsdaten weiter in Ihren Unterlagen für eventueller Folgeaufträge oder zur Sicherung für den Auftraggeber beizubehalten, es sei den der Auftraggeber wünscht die sofortige Löschung der Daten.

 

 

19. Rücktrittsrechte

(19.1.) Bei Umständen, die die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage stellen (Konkurseröffnung, Vergleichsverfahren oder wiederholte Zwangsvollstreckungen, etc.), hat die Agentur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(19.2.) Ein Rücktritt vom Vertrag kann auch erfolgen wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß Absatz 5 dieser AGB wiederholt verletzt 

(19.3.) Offene Rechnungen werden mit dem Vertragsrücktritt sofort fällig. Für noch nicht erbrachte Leistungen können Vorauszahlungen verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten zum Ausdruck bringt. 

Bei Rücktritt laufender Aufträge sind bereits erbrachte Leistungen und Kosten an Dritte zu zahlen.

 

 

20. Geheimhaltung

(20.1.) Der Agentur und dem Auftraggeber im Rahmen des Auftragsverhältnisses zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind, auch nach Beendigung des Auftrages, streng vertraulich zu behandeln, und zwar selbst dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

(20.2.) Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
(20.3.) Die Parteien haben die Geheimhaltungspflicht jeweils ihren mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern aufzuerlegen.

 

 

21. Datenschutz/Datensicherung
(21.1.) Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

(21.2.) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

(21.3.) An die Agentur gelieferte persönliche Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn es geschieht in Absprache mit dem Auftraggeber.

(21.4.) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

 

 

22. Schlussbestimmungen

(22.1.) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(22.2.) Die Parteien verpflichten sich die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten

(22.3.) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB. 

 

 

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